1 Gefährdungen
2 Technische Schutzmaßnahmen
3 Persönliche Schutzausrüstung
4 Verhaltensregeln
5 Beschäftigungsbeschränkungen
6 Weitere Informationen
Die Gefährdungen bei der Holzbearbeitung werden häufig unterschätzt. Viele Personen sind der Auffassung, Holzbearbeitungsmaschinen auch ohne Einweisung sachgerecht bedienen zu können. Tatsache ist jedoch, dass Arbeitsunfälle an Holzbearbeitungsmaschinen häufig sind und meistens auch zu schweren Verletzungen führen.
Bildquelle: DGUV-Regel 109-606 - © BGHM |
Erhöhte Gefährdungen beim Umgang mit Holzbearbeitungsmaschinen resultieren aus:
Holzbearbeitungsmaschinen unterliegen den Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzes.
Nur CE-gekennzeichnete Maschinen dürfen verwendet werden. Ausnahmen: Altmaschinen, die sicherheitstechnisch nach dem Stand der Technik nachgerüstet wurden. |
|
Alte Maschinen müssen mit den Sicherheits- |
|
Alle Holzbearbeitungsmaschinen müssen eine Absaugung haben. Ausnahme: Maschinen, die nur gelegentlich und kurzzeitig benutzt werden. |
|
Beim Umgang mit Holzbearbeitungsmaschinen sind vier grundlegende Regeln zu beachten:
1) |
|
Eng anliegende Kleidung tragen |
2) |
|
Sicherheitsschuhe und Gehörschutz benutzen |
3) |
|
Beim Verlassen des Arbeitsplatzes Maschine ausschalten |
4) |
|
Vor Reinigungs- und Wartungsarbeiten Maschine gegen unbeabsichtigtes Einschalten sichern |
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht für Arbeiten eingesetzt werden, die mit besonderen Unfall- oder Gesundheitsgefahren verbunden sind. Die Ausbildung an Tischfräsmaschinen soll in der Regel erst nach der einjährigen Grundausbildung beginnen.
Anforderungen nach Mutterschutzgesetz: Beschränkungen für Schwangere und Stillende, insbesondere für die Gefährdungen durch
Absaugung
Tisch- und Formatkreissägemaschinen
Tischbandsägemaschinen
Abrichthobelmaschinen
Tischfräsmaschinen
Langbandschleifmaschinen
Gehrungskappsägemaschinen
Handmaschinen
Spänesilo (Spänebunker)