Arbeitsmedizinische Vorsorge – Eignungsuntersuchungen

1 Allgemeines
2 Arbeitsmedizinische Vorsorge
3 Eignungsuntersuchungen

1 Allgemeines

In der Arbeitsmedizin wird strikt zwischen arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchungen unterschieden. Im Folgenden werden die Unterschiede und Anwendung kurz und praxisgerecht dargestellt.


2 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Früherkennung von gesundheitlichen Auswirkungen der beruflichen Tätigkeit. Im privaten Bereich kennen wir, zum Beispiel die Krebsvorsorge. Auch sie dient der Früherkennung der Erkrankung und der Beratung des Patienten/der Patientin.

Die meisten Anlässe für eine Vorsorge sind in der Arbeitsmedizinischen Vorsorge Verordnung (ArbMedVV) definiert. Darüber hinaus gibt es aber auch weitere gesetzliche Anforderungen (zum Beispiel Strahlenschutz, Gefahrstoffrecht). Bei der Durchführung wird der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin durch den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin beziehungsweise den Arbeitsmediziner oder die Arbeitsmedizinerin ärztlich beraten. Nur bei Zustimmung der Betroffenen erfolgt eine körperliche Untersuchung. Auf diese Weise leistet die arbeitsmedizinische Vorsorge einen Beitrag zur Gesundheitserhaltung.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist gemäß ArbMedVV

Eine Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden. Eine Angebotsvorsorge muss den Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich angeboten werden.

Um zu unterscheiden, ob es sich um eine Pflicht- oder Angebotsvorsorge handelt, müssen Anlass und das Maß der Einwirkung/Belastung bei der Tätigkeit bekannt sein. In der Regel ist es so, dass bei regelmäßigem Überschreiten eines Arbeitsplatzgrenzwertes für eine komplette Arbeitsschicht, zum Beispiel bei Lärm über 85 dB(A), eine Pflichtvorsorge erforderlich ist. Bei Unterschreitung des Arbeitsplatzgrenzwertes kann eine Angebotsvorsorge dennoch erforderlich sein.

Nach einem Umgang mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder bleihaltigen Stoffen ist eine nachgehende Vorsorge anzubieten.

Betriebsärztin

Im Einzelfall unbedingt durch Betriebsarzt, Betriebsärztin oder Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen!

Der Wunsch nach einer Vorsorge kann auch bei Einhaltung eines Grenzwertes jederzeit von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin gestellt werden, es sei denn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin ist dieser Einwirkung nicht ausgesetzt. Diese Erkenntnis liefert die Gefährdungsbeurteilung.

Beispiele

  • Arbeiten im Lärmbereich - Pflichtvorsorge bei über 85dB(A) oder Angebotsvorsorge bei über 80dB(A) Lärmpegel.
  • Bildschirmarbeit (generell Angebotsvorsorge).
  • Feuchtarbeit (z. B. beim Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen oder Tätigkeit als Küchenhilfe) bei über 4 Stunden täglich Pflichtvorsorge oder bei über 2 Stunden täglich Angebotsvorsorge.

Das Zeitarbeitsunternehmen erhält nach einer arbeitsmedizinischen Vorsorge eine Teilnahmebescheinigung für den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin. Das Unternehmen hat die Pflicht, diese Angaben (Name, Datum, Anlass, nächster Termin) in eine Vorsorgekartei einzutragen. Bei Ausscheiden eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin muss ihm oder ihr ein Auszug mitgegeben werden. Das medizinische Ergebnis der Vorsorge unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht.


3 Eignungsuntersuchungen

Durch eine Eignungsuntersuchung soll sichergestellt werden, dass ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin für diese bestimmte Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist. Im Vordergrund steht dabei die Verringerung der Gefährdung des Mitarbeiter/der Mitarbeiterin oder Dritter.

Eignungsuntersuchungen können bei bestimmten Tätigkeiten erforderlich sein.

Beispiele

  • Fahr-Steuertätigkeit zum Beispiel beim Fahren von Gabelstaplern.
  • Arbeiten mit Absturzgefahr, zum Beispiel bei Kontrollen oder Montagearbeiten auf dem Dach ohne Fanggerüst.
  • Taucharbeiten mit Atemgerät.
  • Feuerwehrtätigkeit mit schwerem Atemschutz.

Für einige Eignungsuntersuchungen gibt es rechtliche Grundlagen, zum Beispiel Fahrerlaubnis- Verordnung oder Feuerwehrdienstordnung. Für eine Reihe anderer Tätigkeiten, bei denen die gesundheitliche Eignung entscheidend ist, gibt es keine rechtlichen Vorgaben.

Die Teilnahme an einer Eignungsuntersuchung bedarf einer schriftlichen Einverständniserklärung. Darin wird der Durchführung der Untersuchung und der Mitteilung des Ergebnisses an das Zeitarbeitsunternehmen zugestimmt. Aufgrund des Ergebnisses muss das Zeitarbeitsunternehmen entscheiden, ob es den betreffenden Mitarbeiter oder die betreffende Mitarbeiterin für eine bestimmte Tätigkeit einsetzt.

Sollte ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Durchführung einer Eignungsuntersuchung nicht zustimmen, liegt es in der Verantwortung des Zeitarbeitsunternehmens über den Einsatz zu entscheiden.